Registrierkassenpflicht
Die Sicherheitseinrichtung für Ihre Registrierkasse → was Sie wissen müssen:
Die Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) des BMF schreibt vor, dass jeder Barbeleg seit 01.04.2017 digital signiert werden muss. Dazu dürfen ausschließlich Zertifikate von qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern verwendet werden. Das Registrierkassen-Zertifikat von A-Trust entspricht allen gesetzlichen Bestimmungen. Die damit erstellten Signaturen basieren auf einem gesetzeskonformen Verfahren unter Verwendung einer sicheren Signaturerstellungseinheit.
Einzelaufzeichnungspflicht
Soweit eine gesetzliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht oder ohne Verpflichtung Buch geführt wird, müssen alle Bareingänge und –ausgänge täglich einzeln festgehalten werden! Dies gilt nicht nur für betriebliche Einkünfte, sondern auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften.
Elektronische Registrierkassenpflicht
Seit 2016 gilt die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung zur Einzelerfassung durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem besteht ab einem Jahresumsatz von € 15.000,– je Betrieb, sofern die Barumsätze („Barumsätze“ umfasst auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, ausgegebene Gutscheine, Bons, etc.) dieses Betriebes € 7.500,– im Jahr überschreiten.
Wichtig: Diese Umsatzgrenzen sind ohne Umsatzsteuer zu verstehen.
Die elektronischen Aufzeichnungssysteme sind seit 1.4.2017 auch durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.
Jede Registrierkasse muss über ein Datenerfasssungsprotokoll und einen Drucker zur Erstellung, bzw. einer Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung, von Zahlungsbelegen verfügen. Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze sind laufend durch einen Umsatzzähler aufzusummieren.
Die verpflichtende Nutzung einer Registrierkasse besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes, in dem die obigen Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden.
Belegerteilungspflicht
Unternehmer sind seit 1.1.2016 dazu verpflichtet, für jede empfangene Barzahlung einen Beleg (physisch oder elektronisch) zu erstellen und diesen dem Käufer auszuhändigen. Die Belegerteilungspflicht gilt ab dem ersten Barumsatz, egal ob Kassenpflicht besteht oder nicht.
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Unser Quick-Guide
Wann brauche ich eine Registrierkasse?
Ab einem Barumsatz von 7.500,00€ bei einem Gesamtumsatz von 15.000,00€ im Jahr.
Was versteht man unter einer Registrierkasse?
Unter Registrierkassen versteht man jedes elektronische Datenverarbeitungssystem, das elektronische Aufzeichnungen zur Losungsermittlung und Dokumentation von Barumsätzen erstellt. Eine Registrierkasse muss kein physischer Gegenstand sein. Eine Software kann als Registrierkasse verwendet werden.
Riskieren Sie keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, denn die Nichteinhaltung der Vorschriften stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit bis zu 5.000,00€ geahndet.
Dürfen wir Sie auf der Suche nach Ihrer Registrierkasse in Form einer Software unterstützen? Wir beraten Sie gerne.
Unsere Kundenbetreuung steht Ihnen jederzeit sehr gerne zur Verfügung:
0800 310 314