Gewerbeanmeldung2024-07-30T11:45:35+00:00

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Gewerbeanmeldung – allgemeiner Überblick | WKO.at

Eine Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss allerdings die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden. Nachsichten, Anerkennungen oder Gleichhaltungen die spätestens zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung beantragt wurden, sind innerhalb der dreimonatigen Erledigungsfrist mit Wirksamkeit des Einlangens der Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen. Einzelne Gewerbe müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung /Haftungsabsicherung nachweisen (z.B. Baugewerbe, Immobilientreuhänder, Versicherungsvermittler, Vermögensberater).

Die zuständige Wirtschaftskammer (Bezirks- bzw. Regionalstelle) berät Sie über die zutreffende Berechtigung und stellt bei Neugründungen bzw. Betriebsübergaben eine NeuFöG-Bestätigung aus. Als zusätzliches Service kann von dort aus Ihre Gewerbeanmeldung auf elektronischem Weg an die zuständige Gewerbebehörde übermittelt werden.

Zuständige Behörde für Gewerbeanmeldungen

Zuständige Gewerbebehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes und daher – je nach Standort – die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat der Stadt oder in Wien das zuständige Magistratische Bezirksamt.

Gewerbelizenz (ab 1.5.2018)

Die Gewerbelizenz fasst alle Gewerbeberechtigungen zusammen. Für bisherige Gewerbeinhaber besteht kein Handlungsbedarf.

Kosten

Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos.

Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmern

Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den in Aussicht genommenen Standort zu enthalten. Weiters hat ein Einzelunternehmer folgende Urkunden vorzulegen:

  • Gültiger Reisepass oder GeburtsurkundeStaatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
  • Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
  • Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt.
  • Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
Unterlagen betreffend Befähigungsnachweis

Bei reglementierten Gewerben und Teilgewerben müssen der Gewerbeanmeldung Belege über die Erfüllung des jeweils vorgeschriebenen Befähigungsnachweises (z.B. Meisterprüfung, Unternehmerprüfung, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse) angeschlossen werden.

Erbringt der Gewerbeanmelder den Befähigungsnachweis nicht selbst, so ist die erfolgte Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers anzuzeigen oder ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen.

Gewerbeanmeldung bei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen

Bei der Gewerbeanmeldung einer Gesellschaft (GmbH, AG, OG, KG) ist der Auszug aus dem Firmenbuch (nicht älter als 6 Monate!) vorzulegen. Die Besorgung des Firmenbuchauszugs kann auch der Gewerbebehörde überlassen werden; dieser sind die Kosten dafür zu ersetzen. Sonstige juristische Personen, die nicht wie z.B. die Genossenschaften im Firmenbuch eingetragen sind, müssen ihren Bestand entsprechend nachweisen (z.B. Vereine – Eintrag im Vereinsregister)

Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Anlässlich der Gewerbeanmeldung durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist die Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers mit folgenden Unterlagen anzuzeigen:

  • Personaldokumente (s. Einzelunternehmer); gegebenenfalls Befähigungsnachweis
  • Bei Funktion als Angestellter: Anmeldebestätigung bei der Gebietskrankenkasse mit einer Beschäftigung zu mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit
  • schriftliche Erteilung der Anordnungsbefugnis durch die Gewerbeinhaberin und die schriftliche Einverständniserklärung des gewerberechtlichen Geschäftsführers betreffend seine Bestellung und Erteilung der Anordnungsbefugnis.

Ablauf des Anmeldungsverfahrens

Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post, per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung (z.B. per E-Mail oder Internet) oder in jeder anderen technischen Weise, wie im Wege der Wirtschaftskammer, bei der Gewerbebehörde eingebracht werden.

Mit dem vollständigen Einlangen der Anmeldungsunterlagen kann mit der gewerblichen Tätigkeit sofort begonnen werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Innerhalb von drei Monaten hat die Behörde – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – den Anmelder in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Originals des Auszuges aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen.

Quelle: WKO.at

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