Unternehmer Lexikon
Gewerbeberechtigung / Gewerbeschein
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Gewerbeberechtigung / Gewerbeschein
Gewerbeberechtigung / Gewerbeschein
Allgemeine Informationen
Der Begriff „Gewerbeschein“ ist veraltet und wurde durch die Bezeichnung „Gewerbeberechtigung“ ersetzt. Im Folgenden ist daher von der Gewerbeberechtigung die Rede.
Voraussetzungen für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung
Die Gewerbeordnung sieht folgende allgemeine Voraussetzungen vor:
- Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Sachwalterschaft);
- die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels zur Ausübung des Gewerbes
- Fehlen von Ausschlussgründen.
Gewerbeanmeldung – wie kommt man zur Gewerbeberechtigung?
- Eine Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde erlangt, wenn dabei alle Voraussetzungen nachgewiesen werden. Bei Gewerben mit Rechtskraftvorbehalt muss allerdings die Rechtskraft des Bescheides über die Zuverlässigkeit abgewartet werden.
- In der Praxis sollte zuerst die Wirtschaftskammer (Bezirks- bzw. Regionalstelle) kontaktiert werden. Diese Stellen stehen Ihnen mit Beratung, welche Berechtigung zutreffend ist, sowie bei Neugründungen bzw. Betriebsübergaben mit der Ausstellung einer NeuföG-Bestätigung zur Verfügung. In den meisten Fällen kann die Wirtschaftskammer die Gewerbeanmeldung für Sie elektronisch durchführen.
Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmern
Die Gewerbeanmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den in Aussicht genommenen Standort zu enthalten.
Weiters hat ein Einzelunternehmer folgende Urkunden vorzulegen:
- Gültiger Reisepass oder Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. zur Gewerbeausübung erforderlicher Aufenthaltstitel bei Drittstaatsangehörigen
- Heiratsurkunde (nur, wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
- Nur bei reglementierten Gewerben: Unterlagen betreffend den Befähigungsnachweis (z.B. Meisterprüfungszeugnis, Unternehmerprüfungszeugnis, Studienabschluss, Schul- und/oder Arbeitszeugnisse).
- Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt
Wenn die entsprechenden Stammdaten bereits im Gewerberegister eingetragen sind, muss der Anmelder die Unterlagen nicht nochmals vorlegen.
Das Gründerservice
Das Gründerservice der Wirtschaftskammern bietet Unternehmensgründern, Betriebsnachfolgern und Franchise-Nehmern professionelle Unterstützung beim Start ins Unternehmertum.
Das Gründer-Portal bietet generelle Informationen, die für eine Unternehmensgründung benötigt werden. Da aber jede Gründung individuelle Anforderungen mit sich bringen kann, ist eine persönliche Beratung in unseren Gründerservice-Stellen unbedingt zu empfehlen.
Quelle: WKO.at