Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)2024-07-30T11:16:27+00:00

Unternehmer Lexikon

Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

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Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

Jede Anschaffung für ein Unternehmen muss in der Bilanz sowie in der Steuerrechnung des Unternehmens korrekt aufgeführt sein. Dabei führen Anschaffungen während ihrer kompletten Lebensdauer zu Verwaltungsaufwand sowohl bei den Unternehmen als auch bei den dafür zuständigen Steuerbehörden. In Österreich können Unternehmen aufgrund von gesetzlichen Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Kosten und Steuern sparen. Dabei darf der Wert eine bestimmte Grenze bei den unternehmerischen Anschaffungen nicht übersteigen. Die Überlegung, bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) steuerliche Anreize zu schaffen, gibt es in einer Vielzahl von Ländern. Hierbei sind die Vorgaben in der Regel fast ähnlich, aber nicht komplett deckungsgleich.

Neuregelung 2020

Ab 01. Januar 2020 wird die Wertgrenze von 400 Euro auf 800 Euro angehoben. Damit gilt nun eine Höhe für Geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro.

Abschreibungsmöglichkeiten

Die Wirtschaftsgüter, die die bereits erwähnten Bedingungen erfüllen, können sofort als Betriebsausgaben im ersten Jahr der Anschaffung oder der Ausgabe vollständig abgesetzt werden. Dabei wird dann der steuerliche Verwaltungsaufwand in den darauffolgenden Jahren eingespart. Ebenso ist es durch eine gezielte Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) möglich, die Gewinnentwicklung des Unternehmens in steuerlicher Hinsicht zu beeinflussen. Dabei gibt es in Österreich auch noch den Einfluss des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages. Das bedeutet, dass, wenn geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgesetzt werden, können diese für die Berechnung eines investitionsbedingen Gewinnfreibetrages nicht mehr dort mit eingesetzt werden.

Dabei ist die sofortige Abschreibung von geringfügigen Wirtschaftsgütern (GWG) keine Pflicht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Alternative zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zur Abschreibung nach Nutzungsdauer.

Quelle: Finanz.at

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