Kleinunternehmerregelung §19 UStG2024-07-30T11:55:20+00:00

Unternehmer Lexikon

Kleinunternehmerregelung §19 UStG

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Kleinunternehmerregelung §19 UStG

Wer ist Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn?

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Jahresumsatz € 35.000,- jährlich nicht überschreitet und ihr Unternehmen in Österreich betreiben. Einmal in fünf Jahren darf die Grenze um max. 15% überschritten werden. Zahlreiche steuerbefreite Umsätze (z.B. als Heilmasseur) werden nicht mitgezählt.

Wie sind Kleinunternehmer umsatzsteuerlich zu behandeln?

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, d.h. sie führen von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ab, dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend machen.

Welche Besonderheiten gibt es bei der Rechnungsausstellung?

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer dürfen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn sie dies trotzdem tun, schulden sie die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung. Die Angabe der UID-Nummer ist nicht erforderlich. Auf die Steuerbefreiung ist hinzuweisen. Möglich wäre z.B. folgender Zusatz: „Umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung“.

Gibt es Fälle, in denen umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer Umsatzsteuer zahlen müssen?

Ja. Umsatzsteuerzahlungspflicht entsteht beispielsweise, wenn verbotenerweise Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, bei steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben und bei Dienstleistungsbezügen von ausländischen Unternehmen. Weiters bei jenen Lieferungen und Dienstleistungen im Inland, bei denen der Abnehmer/Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge).

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