Unternehmer Lexikon
Jahresabschluss
Unternehmer Lexikon
Jahresabschluss
Jahresabschluss
Im Jahresabschluss werden wichtige Informationen zusammengefasst, die zum Abschluss eines Wirtschaftsjahres eines Unternehmens erstellt werden. Er bietet damit einen Überblick über den wirtschaftlichen Zustand eines Unternehmens.
Für kleine Unternehmen, die nicht der regulären Buchhaltungspflicht unterliegen bildet die Einnahmenüberschussrechnung den Jahresabschluss.
Für größere Unternehmen (darunter alle Kapitalgesellschaften) bilden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die Mindestbestandteile des Jahresabschlusses.
Je nach Größenklasse und Firmentyp müssen überdies Anhang und Lagebericht erstellt werden.
Erstellung des Jahresabschlusses
Rechnungslegungspflichtige Unternehmen müssen in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss erstellen.
Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbH, Aktiengesellschaften – AG, Societas Europaea – SE), verdeckte Kapitalgesellschaften (GmbH & Co KG) und Privatstiftungen müssen in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht (z.B. große Aktiengesellschaften) und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (z.B. große Gesellschaften, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind) erstellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorlegen, soweit ein solcher besteht.
Für verschiedene Unternehmensformen wie Genossenschaften, Vereine, Versicherungsgesellschaften, EWIV, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen etc. bestehen rechnungslegungsrechtliche Sondervorschriften.
Inhalt des Jahresabschlusses, des Anhangs zum Jahresbericht und des Lagerberichts
Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, er muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und klar und übersichtlich aufgestellt sein. Er muss ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
Der Jahresabschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
In der Bilanz muss auf der Aktivseite das Anlage- und das Umlaufvermögen, auf der Passivseite das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und aufgegliedert werden.
Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält eine Aufgliederung der Erträge und Aufwendungen; der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag sowie der Bilanzgewinn oder Bilanzverlust sind gesondert auszuweisen.
Der Jahresabschluss ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafterinnen/Gesellschafter vorhanden, müssen sie alle unterzeichnen.
Im Anhang zum Jahresbericht müssen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so erläutert werden, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt wird. Kleine Gesellschaften müssen nur die im Unternehmensgesetzbuch geforderten Anhangangaben machen, soweit auf sie keine Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmerinnen/Unternehmer bestimmter Rechtsformen anwendbar sind, die auf europäischen Rechtsakten beruhen.
Im Lagebericht müssen der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Unternehmens so dargestellt werden, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Außerdem müssen die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, beschrieben werden.
Aufbewahrungspflicht
Unternehmerinnen/Unternehmer müssen ihre Bücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse samt den Lageberichten, empfangene Geschäftsbriefe, Abschriften der abgesendeten Geschäftsbriefe und Belege für Buchungen in den von ihnen zu führenden Büchern (Buchungsbelege) sieben Jahre ab Erstellung geordnet aufbewahren. Sie sind darüber hinaus noch so lange aufzubewahren, wie sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem die Unternehmerin/der Unternehmer Parteistellung hat, von Bedeutung sind.